Förderung
Hängeregister mit Reitern, Reiter Fördermittel im Bildmittelpunkt
Deutschland

Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte

Die Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte soll durch die bundesweite Verankerung neuer und bereits erprobter Ansätze im Klimaschutz zur Treibhausgasneutralität beitragen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden umsetzungsorientierte Klimaschutzprojekte, die zum langfristigen Ziel eines THG-neutralen Wirtschafts- und Konsummodells beitragen und in den klimarelevanten Handlungsfeldern Kommune, Verbraucher, Wirtschaft und Bildung bundesweit substanzielle Beiträge zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung leisten. Der transformative Aspekt der Projekte soll diese inhaltlich von bisherigen und laufenden, nicht geförderten Aktivitäten der Skizzeneinreicher bzw. Antragsteller abgrenzen.
Transformative Projekte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind gekennzeichnet durch:

  • Lösungsansätze, die Hemmnisse bei der Erschließung erheblicher Treibhausgasminderungs- und Transformationspotenziale konkret benennen und durch ihre Anwendung überwinden;
  • Beiträge, mit denen mögliche Zielkonflikte zwischen der Transformation zur Treibhausgasneutralität und sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeitszielen überwunden werden;
  • Organisationsstrukturen mit lokalen Netzwerken, um in den Projekten entwickelte Maßnahmen bundesweit umzusetzen (bspw. mit Hilfe von Ehrenamtlichen);
  • hohe bundesweite Sichtbarkeit, Verständlichkeit und Anschlussfähigkeit bei den Zielgruppen des Projekts;
  • Einbeziehung und Mitwirkung relevanter externer Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die über einen Zugang zu den im Projekt adressierten Zielgruppen verfügen;
  • plausible Wirkketten und quantifizierte Ziele für die THG-Minderung auf Basis der zu dieser Förderrichtlinie begleitend unter www.klimaschutz.de zur Verfügung gestellten „Arbeitshilfe zur Ermittlung der Treibhausgasminderung“;
  • eine Strategie zur Verstetigung der Projektinhalte bzw. der Projektergebnisse nach Ende der Förderung;
  • plausibles projektinternes Monitoring der Zielerreichung

Die Konzeptionierung und Entwicklung des Ansatzes sollen vorwiegend vor Projektbeginn stattfinden. Eine bereits vorab erfolgte pilothafte Erprobung des Ansatzes ist empfehlenswert.

Wer kann mitmachen?

Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Die Projekte können auch von mehreren Organisationen im Verbund durchgeführt werden.

Voraussetzungen für die Förderung

  • Die Förderung kann nur erfolgen, wenn der Bund ein erhebliches Interesse an dem Projekt hat.
  • Die Förderung kann nur erfolgen, wenn das Projekt ohne eine Zuwendung des Bundes nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.
  • Der Beginn des Bewilligungszeitraums ist frühestens zwölf Monate nach Einreichung der Skizze einzuplanen.
  • Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein.
  • Die Zusammenarbeit in Verbundprojekten und Projekten, in denen mehrere eigenständige Partner Arbeitspakete umsetzen und finanzieren, ist in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln.

Verfahren

In Projektaufrufen veröffentlicht das BMWK Stichtage, Zeitfenster und Themenschwerpunkte für das Einreichen von Projektskizzen. Entsprechende Themenaufrufe werden voraussichtlich im Sommer 2025 veröffentlicht.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst ist bis zu den angegebenen Stichtagen eine Skizze einzureichen.
Skizzen, die die formellen Voraussetzungen erfüllen, werden im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen entsprechend den Bewertungskriterien bewertet.
Die Skizzeneinreicher, die für eine Förderung in Betracht kommen, werden im nächsten Schritt zur Antragstellung aufgefordert.

Art und Form der Zuwendung

Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen. Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung.

Bei Unternehmen wird ein Eigenmittelanteil von mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. -kosten vorausgesetzt.

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Höhe der Zuwendung, die nach erfolgter Antragsprüfung gewährt werden kann, mindestens 150.000 Euro beträgt. Bei Zuwendungen für Teilprojekte eines Verbundprojekts beträgt die Mindesthöhe je Zuwendung 100.000 Euro.

Es gibt zunächst keine maximale Fördersumme. Die beantragte Förderung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Transformationspotenzial, den angestrebten THG-Einsparungen und den umgesetzten Maßnahmen stehen.