Wärme- und Kältenetze
Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Neben der Stromvergütung für KWK-Anlagen und der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sieht das KWKG eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vor.
Was wird gefördert?
Strom aus KWK Anlagen wird in Abhängigkeit der Anlagenleistung sowie in Abhängigkeit der im Vorfeld durchgeführten Maßnahmen (Neubau, Modernisierung, Nachrüstung) gefördert. Dabei sind Förderungen bis zu 8 Cent je Kilowattstunde möglich. Die Höhe der Zuschläge ist dem KWKG zu entnehmen. Zudem werden Investitionskosten mit Förderungen bedacht. Ansatzfähige Investitionskosten sind dabei alle Kosten, die für Leistungen Dritter im Rahmen des Neu-oder Ausbaus von Netzen tatsächlich angefallen sind und bei wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich waren.
Dies umfasst auch die Kosten, die für die Rücklaufleitung entstanden sind. Ansatzfähig sind ferner Kosten, die im Rahmen der Baumaßnahmen z.B. zur Erlangung eines Wegerechts entstanden sind. Ebenso können Entschädigungszahlungen, die z.B. bei Beeinträchtigung des Schienenverkehrs an die Betreiber geleistet wurden, bei den ansatzfähigen Kosten berücksichtigt werden.
Zudem werden für die Maßnahmen Boni für verschiedene Schwerpunktthemen ausbezahlt:
- innovative erneuerbare Wärme
- elektrische Wärmeerzeugung
- Kohleersatz
Eine detaillierte Aufstellung ansatzfähiger Investitionskosten mit Beispielen ist dem Wärme-, Kältenetz-Merkblatt zu entnehmen.
Wer kann mitmachen?
Zuwendungsberechtigt sind Betreiber von Wärme- bzw. Kältenetzen.
Verfahren
Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA einzureichen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.
Kontakt:
Wärme- und Kältenetze
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 526 – Kraft-Wärme-Kopplung –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Tele. (0 61 96) 9 08-20 07 sowie -24 51, -23 83 und -2100 (Montag bis Donnerstag 8:30 Uhr – 16:00 Uhr, Freitag: 8:30 Uhr – 15:00 Uhr)
Art und Form der Zuwendung
Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach dem mittleren durchschnittlichen DN-Wert (Nenndurchmesser) der im Förderantrag aufgeführten Wärme- bzw. Kälteleitungen. Grundlage für die Zuschlagberechnung ist grundsätzlich die Vorlaufleitung. Etwas anderes gilt nur bei einer Umstellung von Heizdampf- auf Heizwassernetze. Wird in dem Zusammenhang lediglich die Rücklaufleitung ersetzt bzw. verstärkt, so ist diese für die Ermittlung des DN-Wertes und die Berechnung des Zuschlags maßgeblich.
Mittlerer Nenndurchmesser ≤ DN 100
Bei Projekten mit einem mittleren DN-Wert bis einschließlich DN 100 beträgt der Zuschlag 100 Euro pro Meter der neu verlegten Vorlaufleitung, höchstens jedoch 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.
Mittlerer Nenndurchmesser > DN 100
Bei Projekten ab einem mittleren DN-Wert von mehr als DN 100 beträgt der Zuschlag 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.
Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 20 Mio. Euro. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 Prozent des in der Zulassung festgelegten Zuschlags, mindestens 100 Euro und maximal 40.000 Euro.
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